Rechtliche Erwägungen zum Disclaimer
I. Was
ist überhaupt ein Disclaimer?
Der Begriff "Disclaimer" kommt
aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt
"Verzichtserklärung bzw. Dementi". Im Internet wird dieser oft
mit einem sog. "Haftungsausschluss" gleichgesetzt. Vorliegend
wird ein Disclaimer jedoch nicht nur als reiner
"Haftungsausschluss" betrachtet, sondern als eine Art
rechtliches Werkzeug, mit dem man bestimmte rechtliche Punkte
seiner Webseite regeln bzw. womit man auf bestimmte "Gefahren"
hinweisen kann. So bietet ein Disclaimer auch die Möglichkeit
festzulegen, ob man Werbung per E-Mail von Jedermann empfangen
mag oder ob man seine Homepageinhalte Jedermann zur Verfügung
stellen möchte (z.B. per GNU-Lizenz). Darüber hinaus kann man
hierbei gleich Informationen zum Datenschutz unterbringen (vgl.
hierzu
§ 13 Abs. 1 TMG, wonach man den
Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges informieren muss.). Des
Weiteren sollte man als Website-Betreiber natürlich immer auch
an ein
Impressum denken.
1. Disclaimer:
Nutzung einer Homepage - Vertrag oder Gefälligkeit?
Dabei stellt sich als erstes die
Frage, ob ein allgemeiner Disclaimer ausschließlich als
vertraglicher Haftungsausschluss gestaltet werden sollte. Denn
ob überhaupt ein Vertragsverhältnis durch die Nutzung einer
Webseite zwischen dem "Surfer" (Nutzer) und dem
Homepage-Betreiber (Anbieter) zustande kommt, hängt vom
Einzelfall ab. Teilweise könnte man bei der Nutzung von
kostenlosen Online-Datenbanken (Inhalten) oder auch beim
kostenlosen Download von bestimmten Dateien oder von Software
die Ansicht vertreten, dass dies entsprechend einer Leihe (§§
598 ff. BGB) behandelt werden müsste und wenn dann
jemand die Daten speichert oder abruft, könnte dies als (konkludente)
Schenkung zu qualifizieren sein. Meines Erachtens kommt jedoch
mangels Rechtsbindungswillen insbesondere bei kleineren
kostenlosen privaten Homepages keinerlei Vertragsverhältnis
hinsichtlich der Nutzung z.B. der kostenlosen und freien
Datenbanken (Inhalte) zwischen dem Anbieter und Nutzer zustande.
Denn in diesem Falle ist eher von einer reinen Gefälligkeit
auszugehen. Das gleiche könnte man aber auch annehmen, wenn eine
kommerzielle Website sehr viele Zugriffe hat, weil sich der
Anbieter sicherlich nicht gegenüber jedem unbekannten Nutzer
rechtlich binden möchte. Dabei mögen auch die rechtliche
Ausgestaltung und die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung bei
der Annahme eines Rechtsbindungswillens eine Rolle spielen. Gibt
es also kein Vertragsverhältnis, gibt es auch keine
vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter. Anders kann man dies
meines Erachtens beispielsweise bei der kostenlosen Nutzung der
auf der Homepage des Anbieters evtl. zusätzlich vorhandenen
Foren, Chats, Free-E-Mail-Dienste und Branchenbüchern sehen,
weil hierbei viel eher ein Austausch von Leistungen stattfindet.
Hinsichtlich dieser Inhalte sollten jeweils spezielle
Nutzungsbedingungen bzw. AGB verwendet werden. Hat man sogar
kostenpflichtige Inhalte auf seiner Homepage sind auf jeden Fall
speziell darauf zugeschnitte und anwaltlich entworfene AGB zu
empfehlen.
2. Disclaimer:
Mitverschulden durch Warnhinweise
Darüber hinaus kann ein
deutlicher Warnhinweis in einem "Disclaimer" unabhängig von dem
Bestehen eines Vertragsverhältnisses den Nutzer der Webseite
ggf. "bösgläubig" machen, wodurch sich ein
Mitverschulden des Nutzers
ergeben könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nutzer die
Umstände einer möglichen Gefährdung erkennen konnte und der
Warnhinweis entsprechend hervorgehoben und sichtbar war. Der
angesehene Internetrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren hält dabei
in seinem neuesten Praxis-Lehrbuch "Internet- und
Kommunikationsrecht" vor allem einen deutlichen Warnhinweis im
Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte
einer Webseite für wichtig (Vgl. Hoeren, Internet- und
Kommunikationsrecht 2008, Rdnr. 706).
3. Disclaimer:
Keine Haftung für Links?
Oft wird ein Disclaimer als
Mittel zur Begrenzung der Haftung für externe Links verwendet.
Dabei findet man häufig als Zitat das
Urteil vom 12. Mai 1998 des
Landgericht Hamburgs in etwa der Form:
Mit dem
Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden,
dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der
gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur
dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem
Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich
distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller
gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte
nicht zu Eigen.
Solch eine pauschale Distanzierung schadet nach einigen
Auffassungen sogar mehr als sie nützt, da sie vor Gericht als
Indiz eines bestimmten Unrechtsbewußtseins gelten könnte.(1)
Eine pauschale Distanzierung sollte daher vermieden werden.
Rechtlich ist die Freizeichung von der Haftung für externe Links
nicht geklärt. Ein Hinweis, dass es sich bei den externen
Inhalten bzw. Links um Angebote Dritter handelt, kann zumindest
eine inhaltliche Abgrenzung von den fremden und eigenen Inhalten
bewirken. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei auch die
objektiven Umstände wie die äußere Gestaltung der Website und
die inhaltliche Einbeziehung der Links bzw. Inhalte geschieht
(z.B. per Frames, Deeplink, Linkliste, Quelle im Artikel). Dabei
kann auch schon die Angabe des Datums auf der Homepage zum
Zeitpunkt der Linksetzung vorteilhaft sein, um ggf. nachweisen
zu können, dass verlinkte Inhalte zum Zeitpunkt der Verlinkung
noch nicht rechtswidrig waren. Insoweit ist auch umstritten, ob
trotz Überprüfung beim Setzen des Links eine weitere
Nachforschungs- bzw. Überprüfungspflicht besteht.(2)
Daher sollte man wohl zur Sicherheit doch in bestimmten
Abständen seine Links kontrollieren. Denn der Hinweis, man habe
keinen nachträglichen Einluss mehr hinsichtlich der Änderungen
auf den gelinkten Seiten, könnte nicht ausreichend sein, da man
damit wiederum im Grunde kundtut, dass man die geänderten und
nun ggf. rechtswidrigen Inhalte doch akzeptiert bzw. duldet.
Solidarisiert man sich sogar als Webseitenbetreiber mit
rechtswidrigen Inhalten eines Dritten durch ein Linksetzen, so
haftet man in jedem Fall für die gelinkten Inhalte als wären
dies die eigenen. Externe Links zu rechtswidrigen Inhalten
sollten immer unverzüglich gelöscht werden.
Bundesverfassungsgericht sieht die Linkhaftung durch die
Gerichte als nicht geklärt an
Im Rahmen des sog. Heise-Prozesses im Jahre 2007 über die
Haftung für den im Rahmen eines Berichts geschalteten Links auf
eine Webseite, wo Software zu finden war, mit der man
Kopierschutz knacken konnte, hat das BVerfG bei der Nichtannahme
der Verfassungsbeschwerde des Heise-Verlags ausgeführt, dass die
Reichweite der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für
Hyperlinks bisher durch die Rechtsprechnung nicht geklärt sei.
Außerdem sei auch der Umfang der Haftung für die Einbindung von
Links in redaktionellen Berichten und eine etwaige
Verantwortlichkeit nach presserechtlichen Grundsätzen vom BGH
bislang nicht ausgeurteilt worden.
(BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007, 1 BvR 1936/05.)
Sie werden
aufgrund dieser unklaren Rechtslage verstehen, dass wir keine
Haftung dafür übernehmen können, dass Sie sich als Anbieter
durch die Übernahme unseres Disclaimer-Musters von der
Verantwortung für gelinkte Inhalte Dritter freizeichnen können.
4. Disclaimer
"eindeutig gestalten", "als erst aufzufassen" und "tätsächlich
beachtet"
Eine Haftungsbeschränkung kann
ansonsten nur im Verhältnis des Websiteanbieters zu den Nutzern
der Homepage erfolgen. "Disclaimer" sind daher gegenüber Dritten
(= keine Nutzer der Website, sondern z.B. Rechteinhaber nach dem
UrhG) wirkungslos, wenn hierdurch die Haftung des
Websiteanbieters für die eigenen Inhalte ausgeschlossen werden
soll.
Dabei sind die Voraussetzungen eines Disclaimers eine Frage des
Einzelfalls und richten sich vor allem wie oben unter I. 1.
dargelegt auch nach der Art der abrufbaren Inhalte. Insbesondere
kommt es dabei auf die Ausgestaltung der Webseite an und ob der
Hinweis auf den "Disclaimer" entsprechend der Rechtsprechung zu
allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden ist. Danach
muss der Nutzer zumindest den "Disclaimer" vor Nutzung der
angebotenen Inhalte kennen und dieser deutlich hervorgehoben
sein. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2006 entschieden, dass
ein wirksamer Disclaimer eindeutig gestaltet, aufgrund seiner
Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom
Anbietenden auch tatsächlich beachtet werden muss.(3)
Denkbar wäre hierbei, dass man den Disclaimer in sein leicht
erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares
Impressum einfügt und dann zur Sicherheit anstatt der
Bezeichnung "Impressum" die Kombination "Impressum/Disclaimer"
verwendet. Natürlich kann man auch den Disclaimer separat
entsprechend in hervorgehobener Weise von jeder Seite verlinken.
II.
Urheber- und Leistungsschutz im Disclaimer?
Auf Urheber- und
Leistungsschutzrechte muss grundsätzlich nicht hingewiesen
werden, weil diese unabhängig von einem solchen Hinweis
entstehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass man so die
Rechte gegenüber Dritter besonders regelt. Hierbei könnte man
z.B. für die Gestattung der Nutzung die bekannte
GNU-Lizenz oder das
Shareware-Prinzip anführen; neuerdings ist auch die sog.
"CC"-Lizenz, Creative Commons
im Kommen. Dies erscheint aber nur sinnvoll, wenn man eine weite
Verbreitung seiner Inhalte wünscht. Andererseits könnte man aber
auch die Nutzung weitgehend untersagen (vgl.
§ 53 UrhG). Unabhängig davon
kann durch einen Urheberhinwies die Vermutungsregel nach
§ 10 UrhG zugunsten des
Verwenders greifen. Schadensersatzansprüche nach dem UrhG setzen
auch ein Verschulden voraus. Durch einen Disclaimer zu
Urheberrechten kann sich unter Umständen der unberechtigte
Verwender nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen.
III.
Datenschutzerklärung
1.
Google Analytics - Datenschutzerklärung
Sehr viele
Internetnutzer setzen
Google Analytics zur Analyse
ihrer Webseite und Besucherzahlen ein. Hierbei verlangt Google
aktuell nach Nr. 7.1. Satz 2 seiner AGB, dass man als Teilnehmer
eine
Datenschutzerklärung in seine
Webseite integrieren musste. Hierzu lieferte Google selbst in
seinen alten AGB von Analytics unter 8.1. in der alten Fassung
nachfolgendes Muster, was man m.E. noch einsetzen kann:
"Diese
Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der
Google Inc. ("Google"). Google Analytics verwendet sog. "Cookies",
Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die
eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen.
Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung
dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in
den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der
Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite wird Ihre
IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt.Nur in
Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von
Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des
Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen
benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports
über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit
der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene
Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen.
Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser
übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google
zusammengeführt.Sie können die Speicherung der Cookies durch
eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software
verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem
Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website
vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus
die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre
Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an
Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google
verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare
Browser-Plugin herunterladen und installieren:
http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de"
Quelle:
Nr. 8.1. a.F. der AGB von Google Analytics
Anm.:
Allgemein problematisch ist hierbei jedoch, dass einige Gerichte
die IP an sich schon als sog. personenbezogenes Merkmal ansehen,
so dass nach
§ 12 und
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG)
eine vorherige Einwilligung erforderlich wäre, die man auch noch
gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 TMG
protokollieren müsste. Dies ist im Web bisher überhaupt nicht
umsetzbar, es sei denn jeder Webseitenbetreiber möchte vor seine
Webseite eine Eingangsseiteschalten, in der diese Einwilligung
und Protokollierung erfolgt.
2.
Google Adsense - Datenschutzerklärung
Nach den neuesten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von
Google Adsense wird man unter
Nr. 8 zu Folgendem verpflichtet:
"Sie
verpflichten sich bei jeder Nutzung der Dienste zu
gewährleisten, dass die Kundenobjekte über eine klar
gekennzeichnete und einfach zugängliche Datenschutzerklärung
verfügen. Diese muss Endnutzern klare und umfassende
Informationen über Cookies, gerätespezifische Informationen,
Ortsdaten sowie sonstige Daten bereitstellen, die im
Zusammenhang mit den Diensten auf den Geräten der Endnutzer
gespeichert werden, auf die zugegriffen wird oder die von den
Geräten erhoben werden, einschließlich, soweit zutreffend, von
Informationen über die Wahlmöglichkeiten der Endnutzer zur
Verwaltung von Cookies. Sie verpflichten sich, wirtschaftlich
zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass
ein Endnutzer sich mit der Speicherung und dem Zugriff auf
Cookies, gerätespezifische Informationen, ortsbezogene oder
sonstige Daten auf dem Gerät des Endnutzers im Zusammenhang mit
den Diensten einverstanden erklärt, wo dies gesetzlich
erforderlich ist."
Quelle:
Nr. 8 der deutschen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Google Adsense
Ein Muster
wird hierbei allerdings nicht mitgeliefert. Hierbei ist vor
allem etwas unklar, was genau von Google Adsense an Daten per
Cookie und ggf. Web Beacon ausgelesen, gesammelt und verarbeitet
wird. Daher ist eine Formulierung auch nicht wirklich einfach.
Ggf. kann man sich jedoch an dem Muster von Google Analytics
orientieren. Denkbar - natürlich ohne Gewähr - wäre danach
wohl nachfolgende Datenschutzerklärung:
"Diese
Website benutzt Google Adsense, einen Webanzeigendienst der
Google Inc., USA ("Google"). Google Adsense verwendet sog. "Cookies"
(Textdateien), die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die
eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht.
Google Adsense verwendet auch sog. "Web Beacons" (kleine
unsichtbare Grafiken) zur Sammlung von Informationen. Durch die
Verwendung des Web Beacons können einfache Aktionen wie der
Besucherverkehr auf der Webseite aufgezeichnet und gesammelt
werden. Die durch den Cookie und/oder Web Beacon erzeugten
Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich
Ihrer IP-Adresse) werden an einen Server von Google in den USA
übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen
benutzen, um Ihre Nutzung der Website im Hinblick auf die
Anzeigen auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten und
Anzeigen für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um
weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung
verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese
Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies
gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im
Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre
IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen.
Das Speichern von Cookies auf Ihrer Festplatte und die Anzeige
von Web Beacons können Sie verhindern, indem Sie in Ihren
Browser-Einstellungen "keine Cookies akzeptieren" wählen (Im MS
Internet-Explorer unter "Extras > Internetoptionen > Datenschutz
> Einstellung"; im Firefox unter "Extras > Einstellungen >
Datenschutz > Cookies"); wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass
Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen
dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung
dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über
Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art
und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden."
3.
Facebook-Plugin "Gefällt mir" / "Like" - Datenschutzerklärung
Immer mehr
Webmaster setzen auf ihren Webseiten das "Gefällt mir"-Plugin
von Facebook.com ein. Hierbei werden auch Daten in die USA
übertragen und Nutzerprofilen zugeordnet. Darauf sollte man in
seiner Datenschutzerklärung hinweisen. Dies könnte man so
formulieren:
Diese
Webseite nutzt Plugins des Anbieters Facebook.com, welche durch
das Unternehmen Facebook Inc., 1601 S. California Avenue, Palo
Alto, CA 94304 in den USA bereitgestellt werden. Nutzer unserer
Webseite, auf der das Facebook-Plugin installiert ist, werden
hiermit darauf hingewiesen, dass durch das Plugin eine
Verbindung zu Facebook aufgebaut wird, wodurch eine Übermittlung
an Ihren Browser durchgeführt wird, damit das Plugin auf der
Webseite erscheint.
Des Weiteren werden durch die Nutzung Daten an die
Facebook-Server weitergeleitet, welche Informationen über Ihre
Webseitenbesuche auf unserer Homepage enthalten. Dies hat für
eingeloggte Facebook-Nutzer zur Folge, dass die Nutzungsdaten
ihrem persönlichen Facebook-Account zugeordnet werden.
Sobald Sie als eingeloggter Facebook-Nutzer aktiv das
Facebook-Plugin nutzen (z.B. durch das Klicken auf den „Gefällt
mir“ Knopf oder die Nutzung der Kommentarfunktion), werden diese
Daten zu Ihrem Facebook-Account übertragen und veröffentlicht.
Dies können Sie nur durch vorheriges Ausloggen aus Ihrem
Facebook-Account umgehen.
Weitere Information bezüglich der Datennutzung durch Facebook
entnehmen Sie bitte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf
Facebook.
Disclaimer - Quellen:
-
Vgl.
Über Sinn und Unsinn von
Web-Disclaimern
Vgl.
Über den (Un-)Sinn von Disclaimern
Vgl.
Das Märchen vom Linkurteil
-
Vgl.
OLG München, Urteil vom 15.03.2002, Az:
21 U 1914/02
Vgl.
Anm. zum obigen Urteil des OLG München
- "klassisches Fehlurteil"
-
Vgl.
BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR
24/03